15.03.2012 08:48 Alter: 12 yrs

Verschleuderungen von Immobilien


Im ersten Versteigerungstermin wurde in den 1970er Jahren das so genannte Mindestgebot eingeführt. Dies bedeutet, dass die Immobilie nicht unter 50 % des Verkehrswertes versteigert werden darf. Weiterhin müssen, sofern das Höchstgebot nicht über 70 % liegt, die Zustimmung des Gläubigers eingeholt werden. Im zweiten Versteigerungstermin gibt es keine Untergrenze. Der Zuschlag der Immobilie darf somit auch unter 50 % des Verkehrswertes erteilt  werden.

In einem vor kurzem vom Argetra Verlag kommentierten Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der vom Amtsgericht erteilte Zuschlag aufgehoben. Der Verkehrswert in diesem Fall war mit 5.000.000,00 € festgelegt. Das Meistgebot in dem zweiten Versteigerungstermin jedoch nur 6 % (300.000,00 €).
Im ersten Versteigerungstermin sind 730.000,00 € (15 % des Verkehrswertes) für das Objekt geboten worden. Der Zuschlag musste jedoch verweigert werden.

Die Schuldnerin legte gegen diese Zuschlagserteilung am zweiten Versteigerungstermin sofortige Beschwerde ein. Sowohl das Landgericht als auch anschließend der Bundesgerichtshof gab dieser Beschwerde statt. Das im ersten Versteigerungstermin abgegebene Gebot wurde rückwirkend als ungültig erklärt, da der Bieter das Gebot im Auftrag des Gläubigers abgegeben hat.