17.02.2014 10:03 Alter: 10 yrs

Ansparung von Vermögen aus pfändungsfreiem Arbeitseinkommen


Wenn der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Vermögen aus pfändungsfreiem Arbeitseinkommen anspart und dies auf ein Konto eines Kreditinstituts einzahlt muss hierüber die Nachtragsverteilung durchgeführt werden.
Das angesparte Vermögen unterliegt demnach dem Insolvenzbeschlag.
Hintergrund: Der Schuldner hat während des laufenden Insolvenzverfahrens ein Guthaben von 2.044,57 EUR aus pfändungsfreiem Arbeitseinkommen angespart. Der Insolvenzverwalter hat daraufhin beantragt die Nachtragsverteilung durchzuführen. Das Insolvenzgericht entsprach dem Antrag woraufhin der Insolvenzschuldner sofortige Beschwerde eingelegt hat. Daraufhin wurde der Beschluss durch das Landgericht aufgehoben und die Nachtragsverteilung abgelehnt. Nach der eingelegten Rechtsbeschwerde durch den Insolvenzverwalter, hat der BGH entschieden, die Nachtragsverteilung durchzuführen.

Quelle: BGH 26.09.13, IX ZB 247/11