Eine Möglichkeit eine Forderung gegenüber dem Schuldner zu realisieren bietet der Pfändung- und Überweisungsbeschluss (Pfüb), der bei dem für den Wohnort des Schuldners zuständigen Amtsgericht beantragt werden kann. Voraussetzung hierfür ist, dass ein vollstreckbarer Titel vorliegt. Mit Antragstellung entstehen Gerichtskosten in Höhe von EUR 20,00.

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss enthält zwei Beschlüsse, den Pfändungsbeschluss und den Überweisungsbeschluss. Der Pfändungsbeschluss pfändet die Forderung, der Überweisungsbeschluss ermöglicht die Einziehung. Dem Drittschuldner wird also die Auszahlung der Leistung an den Schuldner als auch dem Schuldner die Einziehung der Forderung verboten. Dies wird in der Regel in einem Beschluss (Pfändungs- Überweisungsbeschluss) miteinander verbunden und auf Antrag des Gläubigers nach Prüfung vom Amtsgericht erlassen, nachfolgend an den Drittschuldner zugestellt und sodann wirksam. Die Zustellung erfolgt zuerst an den Drittschuldner und erst dann an den Schuldner, um sicherzustellen, dass dieser nicht vorab die Forderung einzieht.

Es gibt verschiedene Varianten eines Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Ausschlaggebend ist hierbei, welche Daten des Schuldners dem Gläubiger bekannt sind. So kann

beantragt werden.

Unverzichtbar sind hierbei die Drittschuldnerangaben.

Grundsätzlich gilt, dass wenn mehrere Pfändungen gegen den Schuldner vorliegen, diese der Reihenfolge nach ihrer Zustellung Berücksichtigung finden.

Gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss kann der Rechtsbehelf der Erinnerung gemäß § 766 ZPO einlegt werden. Diese Erinnerung richtet sich gegen die Art und Weise der Vollstreckung, also die Vorrausetzungen und das Verfahren selbst, nicht jedoch den Anspruch des Gläubigers.
Die Erinnerung kann ohne Einhaltung einer Frist eingelegt werden.

Die Pfändung ist erledigt, wenn der Gläubiger die vollständige Befriedigung seiner Forderung erlangt hat, die Forderung durch den Schuldner bezahlt wurde oder das Gericht die Pfändung aufhebt.

Ab dem 01.03.2013 müssen verbindliche Formulare für die Beantragung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses genutzt werden.
Einen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- Überweisungsbeschlusses insbesondere wegen gewöhnlicher Geldforderungen finden Sie hier

www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Antrag_Erlass_Pfaendungs_Ueberweisungsbeschluss_insbes_gewoehnl_Geldforderungen.html;