26.08.2011 08:59 Alter: 13 yrs

Versagung der Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren


Eine Versagung der Restschuldbefreiung kann nur durch einen Versagungsantrag nach § 296 II 3 InsO eines hierzu berechtigten Gläubigers erfolgen. Nach Antragstellung wird der Schuldner vom Insolvenzgericht aufgefordert, bzgl. des Antrages entsprechend Auskunft zu erteilen. Die Restschuldbefreiung ist nach § 296 I 1 InsO zu versagen, wenn der Schuldner eine seiner Obliegenheiten schuldhaft während der Laufzeit der Abtretungserklärung verletzt hat. Die Entscheidung des Insolvenzgerichts darf nur auf die geltend gemachten Versagungsgründe vom Antragsteller gestützt werden.

Bislang war nicht genau geregelt, ob die Restschuldbefreiung nur versagt werden kann, wenn der Schuldner seinen Auskunftspflichten, im Verfahren nach dem Versagungsantrag, nicht nachkommt oder ob bei schuldhafter Verletzung der Verfahrensobliegenheiten die Restschuldbefreiung auch ohne jeden Gläubigerantrag versagt werden kann. Der BGH hat mit Beschluss vom 19.05.2011 (IX ZB 274/10) entschieden, dass ein Gläubigerantrag erforderlich ist. Dieser Antrag muss statthaft sein, auf dessen Zulässigkeit kommt es nicht an.