23.08.2012 09:13 Alter: 12 yrs

Überschuldung als Insolvenzgrund – Übergangsregelung beachten


Die Übergangsregelung, die viele Pleiten in der Finanzkrise verhindern sollte, läuft Ende 2013 aus, nachdem die ursprüngliche Befristung bis zum 31.12.2010 auf bis zum 31.12.2013 verlängert wurde.

Bisheriger und am 01.01.2014 wieder in Kraft tretender Wortlaut von § 19 Absatz 2 InsO lautet:

„Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Bei der Bewertung des Vermögens des Schuldners ist jedoch die Fortführung des Unternehmens zugrunde zu legen, wenn diese nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist.“

Eine Überschuldung liegt nach der Neufassung der Insolvenzordnung vor, wenn eine Deckung der bestehenden Verbindlichkeiten durch das Vermögen des Schuldners nicht mehr möglich ist, außer die Fortführung des Unternehmens ist wahrscheinlich.

Die Übergangsregelung wurde eingeführt, um erhebliche Wertverluste von Immobilien und Aktien in der Weltwirtschafts- und Finanzkrise zu vermeiden. Dies hätte bei betroffenen Unternehmen zu einer bilanziellen Überschuldung geführt. Viele Geschäftsführer wären dann in der Pflicht gewesen, Insolvenzantrag innerhalb von drei Wochen nach Eintritt dieser rechnerischen Überschuldung zu stellen. Um dies zu verhindern wurde geregelt, dass keine Insolvenzantragspflicht bei positiver Fortführungsprognose besteht.