23.09.2011 07:29 Alter: 13 yrs

Keine Fragen zu künftiger Erbschaft bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung


Bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung darf der Gerichtsvollzieher den Schuldner nicht über mögliche künftige Erbschaften oder künftige Pflichtteilsansprüche befragen.

Das Amtsgericht Cloppenburg entschied mit Beschluss vom 09.12.2010 (22 M 4521/10), dass eine solche Befragung nicht zulässig ist, da erst mit Eintritt des Erbfalls eine pfändbare Anwartschaft hinsichtlich des Pflichtteilsanspruchs entsteht.

Diese Entscheidung ist vorteilhaft, da eine Ausforschung des Schuldners über künftige erbrechtliche Ansprüche verhindert wird. Sollte der Gläubiger allerdings durch Belege oder konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen, dass der Schuldner seit Abgabe der letzten eidesstattlichen Versicherung Erbe, Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigter wurde, kann eine erneute Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bzw. Nachbesserung beantragt werden.