Inkasso-Lexikon

Das Inkassolexikon erläutert Ihnen die wichtigsten Begriffe des Inkassos.

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Widerspruch (gegen Mahnbescheid)
 
Widerspruch (gegen Mahnbescheid)
Der Antragsgegner kann gegen den mit Mahnbescheid geltend gemachten Anspruch Widerspruch erheben. Der Widerspruch kann sich gegen die gesamte oder auch nur einen Teil der Forderung richten.

Die Einlegung des Widerspruchs ist so lange zulässig, wie der Vollstreckungsbescheid noch nicht verfügt ist. Ist der Vollstreckungsbescheid schon verfügt, wird der verspätete Widerspruch als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid gewertet.

Der Antragsgegner, der den Widerspruch erhoben hat, wird hiervon vom Gericht unterrichtet.

Mit Erhebung des Widerspruchs geht das gerichtliche Mahnverfahren in das streitige gerichtliche Verfahren über.