Inkasso-Lexikon

Das Inkassolexikon erläutert Ihnen die wichtigsten Begriffe des Inkassos.

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Kopf-Summen-Mehrheit
 
Kopf-Summen-Mehrheit
§ 244 InsO

„Zur Annahme des Insolvenzplans durch die Gläubiger ist es erforderlich, dass in jeder Gruppe

- die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger dem Plan zustimmt und
- die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der abstimmenden Gläubiger beträgt.“

Daraus ist zu schließen, dass eine doppelte Mehrheit vorliegen muss. Zum einen die Kopfmehrheit (Anzahl der Gläubiger) und zum anderen die Summenmehrheit (Mehrheit nach der Höhe der Forderungen).