15.11.2012 08:34 Alter: 11 yrs

Verjährung vieler Forderungen droht zum 31.12.2012


Aufgrund fehlender Kenntnisse im Bereich der Verjährungsvorschriften verjähren jedes Jahr Forderungen in Millionenhöhe. Beispielsweise verjähren am 31.12.2012 Forderungen aufgrund Lieferung, aus Miete und Pacht und aus Kaufpreiszahlungen die in 2009 entstanden sind.

Hierbei ist zu beachten, dass mehrfache außergerichtliche Mahnungen die Verjährung nicht hemmen. Die Verjährung kann nur durch einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides oder Einreichung einer Zahlungsklage unterbrochen werden.

Die gewöhnliche Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB für Ansprüche des täglichen Lebens beträgt seit 01.01.2002 3 Jahre, soweit die Ansprüche nicht anderweitig geregelt sind. Diese Frist beginnt am Ende des Jahres (31.12.), in dem die Forderung fällig geworden ist, zu laufen.