26.04.2012 08:08 Alter: 12 yrs

Schuldner ist zur Herausgabe der Kontoauszüge verpflichtet


Nachdem der Gläubiger beim Vollstreckungsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt hat und das Vollstreckungsgericht diesen erlassen hat, muss der Schuldner dem Gläubiger die Kontoauszüge aushändigen.

Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 09.02.2012 (zum Aktenzeichen VII ZB 49/10), dass diese Herausgabe notwendig ist, um die Pfändungsmaßnahme durchsetzen zu können. Dies stellt somit keine unzulässige Auskunftserteilung dar.

Dem Schuldner ist es nicht gestattet, die Kontoauszüge zu schwärzen. Der Schuldner hat allerdings die Möglichkeit, im Rahmen der Erinnerung, seine Rechte auf Geheimhaltung und informationelle Selbstbestimmung durchzusetzen.