14.06.2012 09:44 Alter: 12 yrs

Entscheidung des Insolvenzgerichts über pfändungsfreies Arbeitseinkommen


Um bei der Berechnung des pfändungsfreien Betrages des Arbeitseinkommens des Schuldners zu erreichen, dass der Ehegatte aufgrund eigener Einkünfte als Unterhaltsberechtigter nicht berücksichtigt wird, muss der Insolvenzverwalter/Treuhänder die Entscheidung des Insolvenzgerichts herbeiführen. (BGH 03.01.2011, IX ZR 45/11)

Durch diese Entscheidung wird geklärt, dass § 850c Abs. 4 ZPO auch im Insolvenzverfahren greift, wonach das Insolvenzgericht nach billigem Ermessen anordnen kann, dass eine unterhaltsberechtigte Person mit eigenem Einkommen bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise nicht berücksichtigt wird. Hierbei muss natürlich die wirtschaftliche Lage des Gläubigers, des Schuldners sowie der von ihm unterhaltenen Person beachtet werden.