12.04.2012 10:29 Alter: 12 yrs

Bietervollmacht in der Zwangsversteigerung


Sofern der Bieter an einem Zwangsversteigerungstermin nicht teilnehmen kann, so muss einem Dritten eine öffentlich beglaubige Bietervollmacht ausgestellt werden, damit dieser im Namen des Bieters Gebote abgeben kann.
In dieser Bietervollmacht muss ausdrücklich erklärt werden, dass diese Person bevollmächtigt ist, ein Gebot für den ortsabwesenden Bieter zum Erwerb einer Immobilie abzugeben. Es kann sogar das Maximalgebot bereits in der Bietervollmacht angegeben werden.
Die Bietervollmacht kann entweder selbst oder durch einen Notar entworfen werden. Die Unterschrift muss jedoch notariell beglaubigt werden.

Erst wenn das Amtsgericht die formelle Gültigkeit der Urkunde festgestellt hat, kann der Zuschlag erteilt werden. Wenn die Urkunde nicht gültig ist, wird das Maximalgebot für unzulässig erklärt und somit zurückgewiesen.
wird das Maximalgebot für unzulässig erklärt und somit zurückgewiesen.