07.02.2013 07:09 Alter: 11 yrs

Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers


Durch die Reform der Sachaufklärung ist der Gerichtsvollzieher nunmehr gemäß § 802I ZPO befugt, Informationen von Dritter Seite einzuholen, wenn er vom Gläubiger beauftragt wurde.

Hierzu gehört gemäß § 802I Abs. 1 Nr. 3 ZPO die Abfrage der Daten beim Kraftfahr-Bundesamt. Dem Gerichtsvollzieher werden dann nach § 33 Abs. 1 StVG die dort gespeicherten Daten über das Fahrzeug des Schuldners bekannt gegeben, sofern dieser der Halter ist.

Diese Auskünfte dürfen jedoch nur eingeholt werden, wenn die Hauptforderung mindestens 500 € beträgt, der Gläubiger über einen vollstreckbaren Titel verfügt und der Schuldner im Vorfeld die Selbstauskunft verweigert hat oder wenn diese sich als unergiebig erweist.