16.05.2013 13:48 Alter: 11 yrs
Zentrales Vollstreckungsgericht ist nicht für Vollstreckungen zuständig
Mit der Reform der Sachaufklärung wurde für jedes Bundesland ein zentrales Vollstreckungsgericht festgelegt (siehe Beitrag vom 30.08.2012). Bei den Gläubigern führte das jedoch in der Praxis teilweise zu Verwirrungen, so dass sämtliche Vollstreckungsaufträge dort eingereicht wurden.
Das zentrale Vollstreckungsgericht ist jedoch seit 01.01.2013 nur für die Verwaltung der Vermögensverzeichnisse nach § 802k ZPO sowie für die Führung und Bereitstellung des Schuldnerverzeichnisses nach § 882b ff ZPO zuständig. Des Weiteren übernehmen sie wie bisher die Tätigkeit der örtlichen Vollstreckungsgerichte als Vollstreckungsorgan oder die Tätigkeit im Rahmen von Rechtsbehelfsverfahren.