25.07.2013 10:56 Alter: 11 yrs

Widerspruch gegen Eintragungsanordnung verlangt formelle Mängel


Widerspruch nach § 882d Abs. 1 S. 1 ZPO kann der Schuldner einlegen, wenn der erforderliche Eintragungsgrund fehlt, ein Eintragungshindernis vorliegt oder der Inhalt der angeordneten Eintragung falsch ist. Jedoch können mit § 882d Abs. 1 S. 1 ZPO keine Einwände gegen den Titel und die Titelschaffung eingelegt werden.

Erscheint der Schuldner grundlos nicht zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft wird die Eintragung nach § 882c Abs. 1 S. 1 ZPO angeordnet. Wird hiergegen vom Schuldner Widerspruch nach § 882d Abs. 1 S. 1 ZPO eingelegt, ist dieser also als unbegründet zurückzuweisen.