04.06.2014 11:13 Alter: 10 yrs

Widerrufsbelehrung auf der Website


Lediglich die Abrufbarkeit einer Widerrufsbelehrung auf einer handelsüblichen Internetseite reicht für die formgerechte Widerrufsbelehrungsmitteilung gem. § 355 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 126b BGB nicht aus.
Nach Auffassung des Gerichtshofs der Europäischen Union, ist es Aufgabe des Unternehmers, dem Verbraucher die Belehrung in Textform zu übermitteln, und nicht Aufgabe des Verbrauchers, sich diese Belehrung selbst zu beschaffen.