02.05.2014 08:13 Alter: 10 yrs

Was kann man tun, wenn der Schuldner kein eigenes Konto hat?


Hat der Schuldner kein eigenes Konto und wickelt seine Zahlungseingänge und Überweisungen über das Konto eines Dritten ab (z.B. Familienangehöre, Bekannte etc.), so besteht ein Auftragsverhältnis im Sinne von § 662 BGB. Auftragnehmer ist der Kontoinhaber und Auftraggeber der Schuldner. Der zugunsten des Auftraggebers bestehende Herausgabeanspruch kann gem. 667 BGB gepfändet werden (z.B. Herausgabeanspruch auf Zahlungen, die auf das Konto des Auftragnehmers eingehen).