31.10.2013 09:07 Alter: 10 yrs

Verjährung droht zum 31.12.2013


Die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB beträgt seit 2002 drei Jahre und gilt für alle Ansprüche des täglichen Lebens, die nicht anderweitig geregelt sind. Hierunter zählen zum Beispiel Ansprüche auf Kaufpreis- oder Mietzahlungen, Ansprüche aufgrund von Lieferung und Leistungen oder Ansprüche aus rückständigen Zinsen. Die dreijährige Frist beginnt am Ende des Jahres der Anspruchsentstehung zu laufen. Demnach verjähren am 31.12.2013 alle Forderungen, die 2010 entstanden sind und der Regelverjährungsfrist unterliegen.

Die Verjährung von Forderungen tritt jedoch nicht ein, wenn sie gehemmt ist oder neu beginnt. Eine Hemmung tritt zum Beispiel durch fristgemäßen Antrag auf Erlass eines gerichtlichen Mahnbescheides ein. Neubeginn der Verjährung tritt beispielsweise bei einem Schuldanerkenntnis des Schuldners ein. Ein Schuldanerkenntnis kann aber auch durch Abschlagszahlungen erfolgen. Dann beginnt die Verjährungsfrist unmittelbar am Tag der Unterbrechung neu zu laufen.