03.04.2014 11:47 Alter: 10 yrs

Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft – Teilnahmerecht des Gläubigers


Entscheidung des Amtsgerichts Bremen, 07.02.2014 – 242 M 420824/13

Das Amtsgericht Bremen hat entschieden, dass der Gläubiger ein Anwesenheitsrecht bei der Abnahme der Vermögensauskunft hat und dessen Benachrichtigung über einen anberaumten Termin zur ordnungsgemäßen Durchführung der Zwangsvollstreckung gehört, § 802f Abs. 4 S. 2 ZPO. Sollte der Gerichtsvollzieher dies versäumen, so kann der Gläubiger die Anberaumung eines neuen – und kostenfreien- Termins verlangen. Dieser Antrag darf vom Gerichtsvollzieher nicht abgelehnt werden und auch ein Termin zur Nachbesserung/Ergänzung einer bereits abgegebenen Vermögensauskunft ist nicht ausreichend, um dem Fragerecht des Gläubigers gerecht zu werden. Generell ist eine Teilnahme an diesem Termin ratsam, da hier evtl. Pfändungsanträge bzgl. mitgeführter Gegenstände des Schuldners gestellt werden können.