20.10.2011 08:11 Alter: 13 yrs

Schuldbefreiung von Forderungen aus unerlaubter Handlung durch Insolvenzplan


Forderungen aus vorsätzlich unerlaubter Handlung entstehen in der Krise schnell, zum Beispiel wenn noch Löhne bezahlt werden aber nicht die Sozialversicherungsbeiträge. Diese Forderungen werden im Regelinsolvenzverfahren von der Restschuldbefreiung nicht berücksichtigt.

Der jeweilige Gläubiger kann innerhalb des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners vorsätzlich unerlaubte Handlungen geltend machen. Im Regelinsolvenzverfahren, also ohne Insolvenzplan, werden derartige Forderungen nach Anmeldung durch den Gläubiger von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen.

Der Schuldner kann sich durch Befriedigung der Forderung durch dritte Seite, meist mit Teilverzicht, mit den Gläubigern verständigen oder eine Regelung im Insolvenzplan finden.

Durch einen Insolvenzplan besteht die Möglichkeit, Regelungen zu treffen, die von einem Regelinsolvenzverfahren abweichen.

Der Bundesgerichtshof entscheid (Aktenzeichen IX ZR 32/08), dass im Falle eines Insolvenzplanes bei Privatinsolvenzverfahren der Verzicht der Gläubiger gegen Zahlung der sogenannten Planquote auch die Forderungen aus vorsätzlich unerlaubter Handlung berücksichtigt. Daher ist über den Insolvenzplan die Bereinigung dieser Forderungen auch möglich.