04.04.2011 11:03 Alter: 13 yrs

Pfändungsschutzkonto


Zum 01.07.2010 wurde das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) eingeführt. Die Regelungen hierfür gelten erst einmal bis zum 31.12.2011. Die Anwendungen des bisherigen Pfändungsschutzes für Girokonten gelten weiterhin bis zum 31.12.2011. Erst ab dem 01.01.2012 wird der Pfändungsschutz ausschließlich über das P-Konto gewährleistet.

 

Das Pfändungsschutzkonto ermöglicht ein vollwertiges Nutzen des Girokontos und zusätzlich einen Teil des Einkommens vor der Pfändung zu schützen.

 

Jeder Kunde kann sein Girokonto von seiner kontoführenden Bank in ein P-Konto unverzüglich umwandeln lassen. Diese Umwandlung muss die Bank innerhalb von 4 Geschäftstagen ermöglichen. Außer in der SCHUFA lässt sich kein Vermerk darüber finden, dass es sich nunmehr um ein P-Konto handelt. Der Eintrag in der SCHUFA ermöglicht einen genauen Überblick, denn jeder Bürger darf nur über ein P-Konto verfügen. Eheleute oder Lebenspartner dürfen kein gemeinsames Pfändungsschutzkonto führen, sondern müssen jeweils für die eigene Person ein Konto führen.

 

Sofern das Girokonto in ein P-Konto umgewandelt wurde, darf der Kunde nur noch über ein Guthaben verfügen, das sich im Rahmen des gesetzlichen Pfändungsfreibetrags gemäß § 850 c ZPO befindet. Dieser Betrag liegt derzeit bei 985,15 € im Monat. Weist der Kunde nach, dass er verpflichtet ist, Unterhalt zu zahlen, kann der Pfändungsfreibetrag gemäß § 850 c Abs. 1 Satz 2 ZPO angehoben werden. Es besteht die Möglichkeit, wenn der pfändungsfreie Betrag in einem Monat vom Kontoinhaber nicht voll ausgeschöpft wird, dass diese Differenz auf den Folgemonat übertragen werden kann.

 

Der Pfändungsschutz des P-Kontos ist unabhängig von der Art des Einkommens, d. h. auch Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit, Sozialleistungen oder Kindergeld ist geschützt.