15.08.2013 08:03 Alter: 11 yrs

Pfändung bei der Nutzung von Drittkonten


Durch die Einführung der verbindlichen Formulare zur Forderungspfändung gibt es regelmäßig Probleme, da einige Ansprüche nicht auf dem Formular vermerkt sind. Hierunter fällt zum Beispiel auch die Pfändung von Ansprüchen, wenn der Schuldner das Konto eines Dritten nutzt und kein eigenes Konto hat.
Wenn dieser Anspruch gepfändet wird, muss auf Seite 4 bzw. 5 bei der Kategorie „Forderung aus Anspruch“ unter Buchstabe G (an Sonstiges) ein Kreuz gesetzt werden. Weiterhin muss auf Seite 3 bzw. 5 als Drittschuldner diejenige Person eingetragen werden, die dem Schuldner das Konto zur Verfügung stellt. Die Anspruchsformulierung auf Seite 6 bzw. 7 des Formulars lautet muss wie folgt lauten:
„Gemäß § 667 BGB auf Auszahlung aller dem Drittschuldner zugegangenen
und künftig zugehenden Geldleistungen, die ein Dritter erbringt, der zum
Drittschuldner nicht in einem Rechts- oder Leistungsverhältnis steht, und  
die dem Schuldner als Leistungsempfänger zustehen, gepfändet
(BGH VE 08,47).“