09.04.2014 10:06 Alter: 10 yrs

Isolierter Auftrag zur Aufenthaltsermittlung ist unzulässig


Das Amtsgericht Leipzig hat nunmehr entschieden:  Eine Gerichtsvollzieherbeauftragung zur Aufenthaltsermittlung ist nur mit einem zusätzlichen Zwangsvollstreckungsauftrag  zulässig.

Grund dafür ist der § 755 Abs. 1 ZPO, nach welchem der Gerichtsvollzieher „aufgrund des Vollstreckungsauftrages“ den Aufenthaltsort des Schuldners ermitteln darf.

(AG Leipzig, 23.09.2013, Az.  435 M 9602/13)