07.08.2014 11:43 Alter: 10 yrs

Im Pfüb Inkassovergütung richtig beantragen


Der BGH hat mit Entscheidung vom 13.12.14 u.a. bemängelt, dass im amtlichen Formular für einen Pfüb auf Seite 9 bzw. 10 die Kosten für den Antrag auf Erlass des Pfübs einzutragen sind.

Die Kosten für ein Inkassobüro sind dort nicht einzutragen.

Folgende Formulierung hat sich in der Praxis bewährt (einzutragen auf Seite 9 bzw. 10 vor der Unterschrift des Rechtspflegers):
„Der Gläubiger wird durch einen registrierten Inkassodienstleister nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (Az. …) vertreten. Dessen Vergütung berechnet sich nach § 4 Abs. 4 RDGEG i.V.m. § 788 ZPO und in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. Die Vergütung ist unter „II Anwaltskosten gem. RVG“ aufgeführt.“