16.06.2011 15:13 Alter: 13 yrs

Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte nicht verfassungswidrig


Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied mit Urteil vom 30.03.2011 (I R 61/10), dass eine gesetzliche Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte durch die Finanzämter mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Dies gilt laut Beschluss des BFH vom 30.03.2011 (I B 136/140) auch dann, wenn die Gebühr im Einzelfall besonders hoch ausfällt.

Bereits im Jahr 2006 wurde in § 89 der Abgabeordnung erstmals die Möglichkeit geschaffen, verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung noch nicht verwirklichter Sachverhalte einzuholen. Seitdem wird für die Bearbeitung der Auskunftsanträge eine Gebühr erhoben, die sich nach dem Wert richtet, den die entsprechende Auskunft für den Antragsteller hat. Die Gebühren für diesen Gegenstandswert bestimmen sich nach den entsprechenden Gerichtskosten. Ersatzweise wird eine Zeitgebühr von 50,00 € je angefangene Stunde angesetzt.

Die Auskunftsgebühr war bereits von vornherein beträchtlichen rechtspolitischen sowie verfassungsrechtlichen Zweifeln ausgesetzt. Im Ergebnis befindet der BFH diese Bedenken jedoch als nicht durchschlagend.