29.12.2011 07:56 Alter: 12 yrs

Festsetzung des Freibetrags auf P-Konto bei schwankendem Arbeitseinkommen


Der Arbeitgeber überweist auf das Pfändungsschutzkonto des Schuldners nur den pfändbaren Betrag, sofern das Arbeitseinkommen des Schuldners gepfändet ist. Sollte der pfändbare Betrag ständig in unterschiedlichem Maße von dem Sockelbetrag des § 850k Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 ZPO abweichen, kann das Vollstreckungsgericht den Freibetrag unter Bezugnahme auf das vom Arbeitgeber monatlich überwiesene pfändungsfreie Arbeitseinkommen festsetzen. (Beschluss vom 10.11.2011 – VII ZB 64/10)