24.11.2011 14:56 Alter: 12 yrs

Dreijährige Sperrfrist bei erneutem Antrag auf Restschuldbefreiung


Wurde der Antrag auf Restschuldbefreiung zurückgenommen, kann ein erneuter Antrag erst nach einer dreijährigen Sperrfrist gestellt werden.

Innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung ist ein Restschuldbefreiungsantrag unzulässig. Dies gilt, wenn ein früherer Antrag als unzulässig verworfen, vom Schuldner kein Restschuldbefreiungsantrag gestellt oder der Antrag zurückgenommen wurde. Die Sperrfrist fängt mit Rücknahme des Antrages an zu laufen.

Mit Beschluss vom 12.05.2011 (IX ZB 221/09) erweitert der Senat seine in richterlicher Rechtsfortbildung zwecks Sanktionierung unredlichen Schuldnerverhaltens entwickelte dreijährige Sperrfrist zur Stellung von Restschuldbefreiungsanträgen.