03.11.2014 13:31 Alter: 9 yrs

Ausnahmen von der Zahlungsverpflichtung eines Gerichtsvollzieher- kostenvorschusses


Um die Deckung der Kosten eines Vollstreckungsauftrages zu gewährleisten, ist der Gläubiger verpflichtet, einen Gerichtsvollzieherkostenvorschuss zu zahlen, sofern dieser vom Gerichtsvollzieher angefordert wird. Es gibt allerdings gem. GvKostG einige Ausnahmen. Keine Vorschusspflicht besteht unter anderem, wenn der Auftrag vom Gericht kommt oder dem Gläubiger Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist. Die wichtigste Ausnahme stellt allerdings Nr. 3 Abs. 1 DB-GvKostG dar. Danach muss der Gläubiger keinen Vorschuss zahlen, wenn ihm eine Verzögerung des Verfahrens unersetzliche Nachteile bringen würde. Ein entsprechender Hinweis auf die Dringlichkeit sollte dann im Zwangsvollstreckungsauftrag vermerkt sein.