Voraussetzungen für das Mahnverfahren

Um das Mahnverfahren betreiben zu können, muss eine Forderung tatsächlich bestehen und der Antragsgegner sich in Verzug befinden.
Die bestehende Forderung darf nicht von einer Gegenleistung abhängig sein bzw. sollte diese bereits erbracht sein.

Antrag Mahnbescheid

Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids darf nur in zugelassener Form beim Mahngericht eingereicht werden. Das kann sowohl Online unter www.online-mahnantrag.de als auch in schriftlicher Form auf einem Vordruck geschehen.

Inhalt des Antrages auf Mahnbescheid

Der Mahnbescheid muss beinhalten:

  • Datum des Antrages
  • die Angabe der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und ggf. Prozessbevollmächtigten
  • die Bezeichnung des für den Antrag zuständigen Gerichts
  • die genaue Bezeichnung des Anspruchs mit Spezifizierung der Geldforderung sowie Zinsen und Nebenkosten
  • die Erklärung, dass eine Gegenleistung nicht erforderlich ist bzw. schon erbracht wurde
  • die Angabe des für ein streitiges Verfahren sachlich und örtlich zuständigen Gerichts
  • sachlich zuständig: für Ansprüche bis EUR 5.000,00 das Amtsgericht, ab EUR 5.000,00 das Landgericht
  •  örtlich zuständig: das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner wohnhaft ist

Ablauf des Mahnverfahrens

Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides wird vom zuständigen Amtsgericht auf seine formelle Richtigkeit geprüft und an den Antragsgegner zugestellt. Gleichzeitig bekommt der Antragsteller einen bereits vorbereiteten Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides sowie die Gebührenrechnung für die entstanden Gerichtskosten übersandt.

Nunmehr gibt es verschiedene Möglichkeiten des weiteren Ablaufs:

Zahlt der Antragsgegner aufgrund des Mahnbescheides, so ist das Mahnverfahren damit beendet.

Widerspricht er, können die Parteien die Abgabe an das im Mahnbescheid angegebene für das streitige Verfahren zuständige Amtsgericht beantragen. Hierfür entsteht neben der bereits bezahlten Gebühr für das Mahnverfahren nun auch eine Gebühr für das streitige Verfahren. Ebenso wird der Antragsteller aufgefordert, seinen Antrag nunmehr zu begründen und zu beweisen.

Reagiert der Antragsgegner nicht, so kann frühestens nach 2 Wochen, jedoch spätestens nach 6 Monaten (nach Ablauf von 6 Monaten verliert der Mahnbescheid seine Gültigkeit) ein Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheid gestellt werden. Dem Antragsgegner wird sodann der Vollstreckungsbescheid zugestellt. Aus diesem kann 30 Jahre lang die Zwangsvollstreckung betrieben werden.

Rechtsmittel gegen den Mahnbescheid

Beginnend mit dem Tag der Zustellung des Mahnbescheides hat der Antragsgegner 2 Wochen Zeit, schriftlich gegen den gelten gemachten Anspruch oder einen Teil beim Mahngericht zu widersprechen. Der Widerspruch braucht vorerst nicht begründet werden und bewirkt den Übergang des Mahnverfahrens in das streitige Verfahren
Ein verspäteter Widerspruch gegen den Mahnbescheid wird als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid gewertet.