Inkasso-Lexikon

Das Inkassolexikon erläutert Ihnen die wichtigsten Begriffe des Inkassos.

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Einträge 1 bis 15 von 15

V:
Verbraucherinsolvenzverfahren
Vergleich
Verheiratete Schuldner
Verjährung
Verjährungseinrede
Vermögensauskunft
Verzug
Verzugsschaden
Verzugszinsen
Vollstreckungsbescheid
Vollstreckungserinnerung
Vollstreckungsgericht
Vollstreckungsklausel
Vollstreckungstitel
Vorläufiges Zahlungsverbot (Vorpfändung)
 
Verzug
Grundsätzlich kann der Verzug bei jeder Art von Geldforderungen über den Weg der Mahnung herbeigeführt werden.

Das BGB regelt allerdings auch den automatischen Eintritt des Verzuges bei Entgeltforderungen. Danach kommt der Schuldner automatisch in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Auf einen Schuldner, der Verbraucher ist, ist diese Regelung zu dessen Schutz jedoch nur anwendbar, wenn er auf diese Folge in der Rechnung oder der Forderungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Grundsätzlich wäre somit eine Mahnung nicht mehr erforderlich! Um jedoch sicherzugehen, dass der Rechnungsempfänger tatsächlich Kenntnis von der von ihm geforderten Leistung erlangt, empfiehlt sich daher nach wie vor die Versendung einer Mahnung.

Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

Zur Inverzugsetzung bedarf es einer Mahnung unter anderem auch dann nicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist (Zahlungstermin) oder der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert.

Rechtsfolgen des Verzugs:
Der Gläubiger hat gegen den Schuldner einen Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Verzugsschadens. Hierzu gehüren insbesondere die Verzugszinsen und eventuell entstehende Kosten die durch Beauftragung eines Inkassounternehmens entstanden sind.