Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft

Der Gerichtsvollzieher lädt den Schuldner zum Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft, nach fruchtloser Sachpfändung oder auf Antrag des Gläubigers ohne vorherige Sachpfändung, mit einer Zahlungsfrist von 2 Wochen. Ist der Schuldner zahlungsunfähig, sind die erforderlichen Unterlagen zu dem Termin mitzubringen. In dem Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft bekundet der Schuldner, dass seine Ausführungen der Wahrheit entsprechen. Die vorsätzliche Abgabe einer unrichtigen Vermögensauskunft ist strafbar.

Erscheint der Schuldner nicht zum Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft oder verweigert die Auskunft, so darf der Gerichtsvollzieher, wenn die vollstreckbaren Ansprüche mind. 500,00 € betragen, auf Antrag des Gläubigers:

  • bei der Rentenversicherung den Arbeitgeber des Schuldners ermitteln 
  • beim Bundeszentralamt für Steuern Kontoinformationen des Schuldners abrufen
  • beim Kraftfahrtbundesamt die Fahrzeug- und Halterdaten des Schuldners ermitteln
  • beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Erlass eines Haftbefehls stellen

Vermögensauskunft des Schuldners

Aufbewahrt werden die Vermögensauskünfte des Schuldners ab dem 01.01.2013 bei den zentralen Vollstreckungsgerichten in elektronischer Form. Eine Abschrift der Vermögensauskunft kann gegen Vorlage des Vollstreckungstitels und Zahlung von Gerichtskosten in Höhe von 25,00 € beim zuständigen Gerichtsvollzieher beantragt werden.

Hieraus lassen sich dann die Vermögenswerte erkennen, um weitere Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Pfändung  von Arbeitseinkommen) einleiten zu können.
 
Die Vermögensauskunft des Schuldners ist zwei Jahre gültig.

Erneute Vermögensauskunft

Nach Ablauf der zwei Jahre kann erneut die Abnahme der Vermögensauskunft des Schuldners beantragt werden. Ergeben sich in den zwei Jahren Veränderungen, z.B. Arbeitgeberwechsel, kann die Ergänzung der Vermögensauskunft bereits vorher beantragt werden.

Der Schuldner wird daraufhin erneut vom Gerichtsvollzieher geladen. Erscheint der Schuldner nicht, kann erneut Haftbefehl beantragt werden, mit dem der Gerichtsvollzieher versuchen wird, den Schuldner zur erneuten Abnahme der Vermögensauskunft zu zwingen. Alternativ könnte man, wenn die vollstreckbaren Ansprüche mind. 500,00 € betragen, auch die oben genannten Auskunftsrechte beantragen.

Nach Vorlage der neuen Vermögensauskunft wird geprüft,  ob sich Veränderungen ergeben haben, die zu positiven Zwangsvollstreckungsmaßnahmen führen könnten.

 

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