Zuständigkeit Sachpfändung

Ein Zwangsvollstreckungsauftrag muss an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle des zuständigen Amtsgerichts (Wohnsitz des Schuldners) gerichtet werden.

Ablauf der Sachpfändung

Der Gerichtsvollzieher wird auf Antrag des Gläubigers oder des Gläubigervertreters tätig.

Der Gerichtsvollzieher ist befugt

  1. eine gütliche Erledigung der Sache zu versuchen,
  2. eine Vermögensauskunft des Schuldners einzuholen,
  3. Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners einzuholen
  4. die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen zu betreiben
  5. eine Vorpfändung durchzuführen; hierfür bedarf es nicht der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustellung des Schuldtitels.

Der Gerichtsvollzieher kann durch entsprechenden Antrag erst die Mobiliarvollstreckung betreiben und im Anschluss an einen erfolglosen Pfändungsversuch die Vermögensauskunft abnehmen.

In der Regel versucht der Gerichtsvollzieher den Schuldner zunächst in seiner Wohnung anzutreffen, um die Forderung z.B. durch

  • Zahlung oder
  • Pfändung von Gegenständen

einzutreiben.

Pfändbare Gegenstände werden gekennzeichnet bzw. mitgenommen und versteigert.

Eine Ratenzahlung kann der Gerichtsvollzieher mit dem Schuldner schließen, sofern der Gläubiger diese nicht ausgeschlossen hat und der Schuldner glaubhaft dargelegt hat, die Zahlungen erbringen zu können (z.B. mit Verdienstbescheinigung). Die Forderung sollte innerhalb von 12 Monaten getilgt sein. Der Gerichtsvollzieher muss den Gläubiger unverzüglich über eine Zahlungsvereinbarung unterrichten, ebenso muss der Gläubiger den Gerichtsvollzieher unverzüglich erklären, ob dieser mit der Zahlungsvereinbarung einverstanden ist. Ist der Schuldner mit einer Zahlung länger als 2 Wochen im Rückstand, so ist die Zahlungsvereinbarung sofort hinfällig.
Die Zwangsvollstreckung ist nach Zahlung des Schuldners bzw. Verpfändung erledigt.

Sollte keine Pfändung oder Zahlung möglich sein, lädt der Gerichtsvollzieher den Schuldner zu einem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft. Wenn der Schuldner zum Termin der Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe ohne Grund verweigert, kann auf Antrag des Gläubigers vom Amtsgericht (Wohnsitz des Schuldners) ein Haftbefehl erlassen werden. Für den Haftbefehl fallen 20,00 EUR Gerichtskosten an.
Der Haftbefehl ist 2 Jahre gültig und wird durch den Gerichtsvollzieher vollstreckt. Verweigert der Schuldner weiterhin die Abgabe der Vermögensauskunft, kann der Gerichtsvollzieher ihn verhaften. Der Schuldner kann bis zu 6 Monaten in Haft bleiben. Durch Zahlung bzw. Abgabe der Vermögensauskunft wird der Schuldner aus der Haft entlassen. Kann der Schuldner nach Verhaftung keine Angaben machen, da dieser keine Unterlagen dabei hat, kann der Gerichtsvollzieher  einen neuen Termin bestimmen und die Vollstreckung des Haftbefehls aussetzen.

Wird der Schuldner weiterhin nicht in der Wohnung angetroffen, kann ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss beim Amtsgericht beantragt werden. Dieser gestattet die Zwangsöffnung der Wohnung. Hierfür sind Nachweise erforderlich, dass der Gerichtsvollzieher den Schuldner mehrfach nicht angetroffen hat.