Informationsquellen

Bevor die Zwangsvollstreckung eingeleitet wird, sind einige Überlegungen zu tätigen:

Hat der Schuldner die Vermögensauskunft bereits geleistet?

  • Eine Abschrift der Vermögensauskunft kann beim Gerichtsvollzieher beantragt werden

Ist der Arbeitgeber des Schuldners bekannt?

  • Pfändung des Arbeitseinkommens kann beantragt werden

Ist das Kreditinstitut des Schuldners bekannt?

  • Kontopfändung kann beantragt werden


Weitere Informationen zu Auskünften erhalten Sie hier.

Liegen derartige Informationen nicht vor, ist es ratsam einen allgemeinen Zwangsvollstreckungsauftrag beim Amtsgericht, Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge, einzureichen. Die Zwangsvollstreckung wird sodann vom Gerichtsvollzieher vorgenommen.

Voraussetzung zur Zwangsvollstreckung

Die Zwangsvollstreckung kann nach § 750 ZPO Abs. 1 nur erfolgen, wenn drei Voraussetzungen zwingend vorliegen.

1. Titel

Dem Gläubiger muss ein Vollstreckungstitel (Vollstreckungsbe-scheid, Urteil, Kostenfestsetzungsbeschluss, Unterhaltsfestset-zungsbeschluss, Vergleich oder Schuldanerkenntnisse) vorliegen.

2. Klausel

Bis auf den Vollstreckungsbescheid muss auf jedem anderen Titel eine Vollstreckungsklausel enthalten sein. Diese Klausel besagt lediglich:

 "Vorstehende Ausfertigung wird dem/der Antragsteller/in/Kläger/in zum Zwecke der Zwangsvollstreckung gegen den/die Antragsge-gner/Beklagten erteilt."

Fehlt diese Klausel, kann sie beim ausstellenden Gericht des Titels beantragt werden.

3. Zustellung

 „Eine Ausfertigung dieses Urteils/Beschlusses ist dem Beklag-ten/Antragsgegner am (Datum) zugestellt worden."

Bei einem Vollstreckungsbescheid steht das Zustelldatum immer am rechten Rand der linken Seite oben rechts. Sofern der Zustel-lungsnachweis fehlt, kann der zuständige Gerichtsvollzieher damit beauftragt werden.

Der Vollstreckungstitel muss dem Antragsgegner zugestellt worden sein. Ob ein Titel zugestellt ist, erkennt man daran, dass auf dem Titel vermerkt ist: