Vertragsschluss

Um das Risiko eines Forderungsausfalls von Anfang an zu minimieren, sollten Sie bereits im Vorfeld einer geschäftlichen Beziehung Ihre Forderung bestmöglich absichern. Deshalb:

Prüfen Sie vor jedem Vertragsschluss die Bonität Ihres Kunden!

Die SCHUFA sowie andere Auskunfteien erteilen Auskünfte über die Zahlungsfähigkeit potentieller Vertragspartner. Bei Kunden die über keine ausreichende Bonität verfügen besteht ein hohes Ausfallrisiko – Sie sollten hier abwägen, ob Sie ein Vertragsverhältnis eingehen wollen.

Schließen Sie Verträge stets schriftlich, so können Missverständnisse vermieden bzw. schneller aufgeklärt werden.

Die nachfolgenden Angaben sollte ein Vertrag enthalten:

1. Bezeichnung der Vertragsparteien
2. Bezeichnung des Vertragsgegenstandes /der zu erbringenden Leistung
3. Angaben zum Liefer- / Abnahmetermin
4. Angaben zu den Lieferbedingungen
5. Angaben zum Kaufpreises/ der Vergütung
6. Angaben zu den Zahlungsmodalitäten
7. Evtl. vereinbarter Eigentumsvorbehalt

Um Ihnen eine Orientierungshilfe zu bieten finden Sie hier einen Musterkaufvertrag. Jeder Vertrag sollte jedoch an den entsprechenden Sachverhalt angepasst werden.

Protokollieren Sie vertragsabändernde Absprachen!

Sollten nach Vertragsschluss noch vertragsabändernde Absprachen getroffen werden, sollte hierüber ein von beiden Vertragspartnern unterschriebenes Protokoll erstellt werden.

Lassen Sie sich die vereinbarungsgemäße Leistung bestätigen!

Viele Vertragspartner verweigern die ihrerseits zu erbringende Leistung (Zahlung der vereinbarten Vergütung) mit der Begründung, die Leistung wäre nicht rechtzeitig und/oder nicht mangelfrei erbracht worden. Dies umgehen Sie, wenn Sie sich die Mangelfreiheit / Rechtzeitigkeit der erbrachten Leistung unmittelbar nach Leistungserbringung bestätigen lassen.

Wozu dienen Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)?

Sollen die Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen geregelt werden, so können diese in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verankert werden und in den Vertrag einbezogen werden.

Die AGB werden allerdings nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn dessen Verwender die andere Vertragspartei ausdrücklich darauf hinweist und ihr in zumutbarer Weise die Möglichkeit verschafft, von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen. Siehe hierzu auch §§ 305 ff. BGB.