11.09.2014 07:49 Alter: 10 yrs

Die erweiterte Pflicht des Gerichtsvollziehers zur Aufenthaltsermittlung des Schuldners


Es kann von einem Gerichtsvollzieher verlangt werden, in einem zumutbaren Ausmaß den Aufenthaltsort des Schuldners zu ermitteln. So z.B. in den Fällen, wo der Schuldner in einem Mehrfamilienhaus gemeldet ist oder kein Namensschild auf Klingel oder Briefkasten zu sehen ist (AG Bremen, 11.06.2014, 243 M 430663/14, Abruf-Nr. 142119). Gerade wenn eine Meldebehörde die Richtigkeit der Adresse mitteilt, sind auch insbesondere Befragungen des Vermieters oder der Nachbarn durchzuführen, denn seit dem 01.01.2013 gilt für den Gerichtsvollzieher gem. § 755 ZPO eine erweiterte Verpflichtung zur Aufenthaltsermittlung.  Auch eventuelle Nachmieter der Wohnungen sollten zum aktuellen Aufenthaltsort des Schuldners befragt werden.