Die Beantragung eines Insolvenzverfahrens beim zuständigen Amtsgericht ist für eine natürliche oder juristische Person möglich, wenn diese zahlungsunfähig ist. Gem. § 17 InsO liegt eine Zahlungsunfähigkeit vor, wenn es dem Schuldner nicht mehr möglich ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Die Insolvenz dient dazu, das noch vorhandene Vermögen gleichmäßig unter Berücksichtigung der Forderung an die Gläubiger zu verteilen.


Bei der Insolvenz unterscheidet man nach Verbraucherinsolvenzverfahren für Privatpersonen und Regelinsolvenzverfahren für wirtschaftlich Selbstständige. Nähere Erläuterungen hierzu finden Sie im Folgenden:


Unterschied Treuhänder – Insolvenzverwalter

Der Treuhänder wird im Verbraucherinsolvenzverfahren mit allen anfallenden Aufgaben betreut, im Regelinsolvenzverfahren hingegen der Insolvenzverwalter.

Aufgabe des Treuhänders ist es u. a. die Insolvenzmasse zu bestimmen, eine Vermögensübersicht des Schuldners zu erstellen, Forderungen anzumelden sowie Unterhaltszahlungen an den Schuldner zu tätigen. Der Treuhänder darf jedoch (anders als der Insolvenzverwalter) keine Insolvenzanfechtungen vornehmen und das mit Absonderungsrechten belastete Vermögen des Schuldners nicht verwerten.

„Zum Insolvenzverwalter ist eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige, von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zu bestellen“ (§ 56 Abs.1 InsO). Der Insolvenzverwalter übernimmt ähnliche Aufgaben wie der Treuhänder, z. B.  die Verwertung der Insolvenzmasse in Absprache mit dem Gläubigerausschuss, die zeitweise Betriebsfortführung zur Sanierung des Unternehmens sowie die Führung von Prozessen. Der Insolvenzverwalter muss dem Gläubigerausschuss, wenn dieser bestimmt ist, und dem Gericht jährlich einen Bericht über den Verfahrensstand ablegen.


Folgen der Insolvenz

Für Gläubiger: 

  • meist geringe bzw. keine vollständige Befriedigung der Forderung
  • keine Einzelvollstreckung mehr möglich

Für Schuldner:

  • Abfuhr des mtl. pfändbaren Betrages vom Einkommen für die Dauer von sechs Jahren
  • regelmäßige Darlegung der Vermögenssituation bzw. der persönlichen Verhältnisse (z. B. Arbeitgeber- und auch Wohnortwechsel)
  • liegt keine gewinnbringende Erwerbstätigkeit vor, müssen erkennbare Bemühungen für eine Besserung vorliegen
  • kein weiterer Kredit wegen dem negativen SCHUFA-Eintrag