Verjährung

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre (§ 195 BGB).

Verjährungsbeginn

Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Hierbei sind einige Sonderfälle zu beachten. Diese können mit Hilfe des Verjährungsrechners genau errechnet werden.

Hemmung

Aus verschiedenen Gründen kann die Verjährung einer Forderung gehemmt werden, d. h. die Verjährung wird „angehalten“ und läuft erst nach Wegfall des Hinderungs- bzw. Hemmungsgrundes weiter. Hemmungsgründe können z. B. Verhandlungen über den Anspruch, Klageerhebung, Zustellung des Mahnbescheides oder Zustellung einer Streitverkündung sein.

Neubeginn

Neubeginn bedeutet, dass die bisherige Verjährung endet und die Verjährungsfrist von vorne beginnt. Gründe für einen Neubeginn können z. B. das Anerkenntnis des Anspruches oder die Beantragung bzw. Vornahme einer gerichtlichen/behördlichen Vollstreckungshandlung sein.

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Einrede der Verjährung